Reisekostenregelung

Für die Erstattung von Reisekosten gelten folgende Regeln ab dem 23.01.2014:

1. Grundsatz

  1. Um Reisekosten niedrig zu halten, sind die Antragstellenden aufgefordert, unnötige Kosten zu vermeiden. Bei der Wahl des Transportmittels sollte der günstigsten Variante der Vorzug gegeben werden, sofern nicht zwingende Sachgründe dagegen stehen.
  2. Ansonsten gilt die Reisekostenordnung des Bundes. http://wiki.piratenpartei.de/Schatzmeister/Reisekostenordnung
  3. Die Anmietung von Fahrzeugen ist in jedem Fall beschlusspflichtig.
  4. Die Erforderlichkeit der Reise muss im Auge behalten werden und im Falle eines Antrags begründet werden.

2. Für den Landesvorstand und seine Beauftragten
2.1 Beantragungsfreie Reisen für den Landesvorstand

  1. Reisen zu Parteitagen innerhalb Bayerns
  2. Reisen zu sonstigen Parteiveranstaltungen innerhalb Bayerns
  3. Bemerkung: Erforderlichkeit vor Reiseantritt prüfen, Stammtischtourismus eher ungern, das Vorstandsmitglied mit dem kürzesten Weg zum Event wird bevorzugt, Fahrgemeinschaften werden gerne gesehen.

2.2 Beantragungspflichtige Reisen

  1. Reisen innerhalb Bayerns, bei denen Übernachtungskosten entstehen.
  2. Reisen zu Bundesparteitagen ausserhalb Bayerns.
  3. Reisen zu Parteitagen und Veranstaltungen von Gliederungen ausserhalb Bayerns. Sofern das Vorstandsmitglied dort auf Einladung hinfährt, soll die einladende Gliederung die Kosten tragen.
  4. Reisen zu Parteiveranstaltungen ausserhalb Bayerns
  5. Reisen zu anderen Veranstaltungen inner- und ausserhalb Bayerns in Funktionsausübung (ausser die Kosten werden von Dritten getragen)

2.3 Reisen von Beauftragten

  1. Reisen von Beauftragten sind immer genehmigungspflichtig.
  2. Auch hier muss die Erforderlichkeit begründet werden.

2.4 Budget und Veröffentlichung

  1. Der Vorstand wird jeweils einmal im Quartal seine eigenen Reisekosten und die der Beauftragten überprüfen und sollten sie in der Summe zu hoch sein, ein grundsätzliches Höchstbudget beschließen
  2. Die entstandenen Reisekosten sind innerhalb eines Monats abzurechnen. Die Monatsfrist gilt ab Inkrafttreten dieser Regelung.