I. Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Diese GO regelt die Tätigkeit von Beauftragten im Landesverband der Piratenpartei Bayern.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Vorstand ist das Organ, das die Beauftragung erteilt.
Vorstandsmitglied ist ein Mitglied des Vorstands.
Zuständiges Vorstandsmitglied ist das Vorstandsmitglied, das durch Aufgabenverteilung des Vorstands als
Ansprechpartner für den Beauftragten benannt ist.
Beauftragte sind z.B. Themenbeauftragte, Leiter und Mitglieder von Servicegruppen, Assistenten
Themenbeauftragte sind Beauftragte für ein politisches Themengebiet
Servicegruppen sind Gruppen für organisatorische oder verwaltende Aufgaben.
Assistenten sind Beauftragte für die direkte Zuarbeit zum Vorstand.
Persönliche Assistenten sind Beauftragte für die direkte Zuarbeit zu einem Vorstandmitglied.
Der Vorstand kann zusätzliche Beauftragungen für bestimmte Aufgaben ausschreiben und/oder beauftragen.
z.B. Wahlkampf-Organisator, Plakatierungsbeautragter.
§ 3 Dauer der Beauftragung
Die Beauftragung beginnt mit einem entsprechenden Vorstandsbeschluss.
Die Beauftragung endet
* mit Neuwahl des beauftragenden Vorstands
* mit einem entsprechenden Vorstandsbeschluss
* wenn der Beauftragte seine Beauftragung niederlegt.
Die Niederlegung ist gegenüber dem gesamten Vorstand zu erklären
Der Vorstand kann die Dauer einer Beauftragung befristen.
Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen auch Beauftragungen z.B. den Datenschutzbeauftragten für
eine längere Zeit aussprechen.
§ 4 Verhalten von Beauftragten
Beauftragte repräsentieren auch den Landesverband.
Sie verhalten sich – insbesondere auch auf sozialen Medien – angemessen und deeskalierend.
Beauftragte arbeiten im Rahmen der Beauftragung mit den (insbesondere personenbezogenen) Daten
sorgfältig und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Beauftragte arbeiten mit anderen Beauftragten, den Organen der Partei einschließlich ihrer Unter-
gliederungen sowie den zuständigen Kassenprüfern unabhängig von persönlichen Befindlichkeiten freundlich
und kooperativ zusammen.
§ 5 Transparenz
Öffentliche Ausschreibungen von Beauftragten werden auf der Vorstandsseite veröffentlicht.
Eine zusätzliche Veröffentlichung an anderer Stelle ist zulässig.
Die Bewerbungsfrist soll mindestens 14 Tage betragen.
Alle Beauftragungen werden in einer zentralen und gut auffindbaren gemeinsamen Liste veröffentlicht.
Alle Beauftragten erstatten über ihre Arbeit öffentlich Bericht.
Der Bericht ist in der Regel monatlich mündlich im zweiten Teil der Vorstandssitzung „Themen und Berichte“
vorzutragen, mindestens jedoch in das entsprechende Pad einzutragen.
II Themenbeauftragte
§ 6 Beauftragung von Themenbeauftragten
Der Vorstand kann Themenbeauftragte beauftragen.
Der Landesparteitag mit Wahl des Vorstandes hat ein Vorschlagsrecht für diese Themenbeauftragten.
Zwischen den Parteitagen schreibt der Vorstand in der Regel die Themenbeauftragung öffentlich aus.
§ 7 Aufgaben von Themenbeauftragten
* Themenbeauftragte sollten umfassend informiert sein über die innerparteilichen und außerparteilichen
Entwicklungen auf dem betreuten Themengebiet.
* Themenbeauftragte organisieren die thematische Weiterentwicklung und die Verbesserung der programmatischen
Positionen im betreuten Themengebiet.
* Themenbeauftragte organisieren die Zuarbeit zur SG Presse und SG Webseite.
* Sie organisieren insbesondere die termingerechte Anlieferung angeforderter Texte.
Themenbeauftragte organisieren, dass Vorstandsmitglieder und Kandidaten für öffentliche Ämter vor öffentlichen
Auftritten wie Podiumsdiskussion oder Talkshows angemessen gebrieft werden.
Themenbeauftragte organisieren die Beantwortung der ihnen zugeleiteten Anfragen und Wahlprüfsteinen im betreuten
Themengebiet.
§ 8 Verhalten von Themenbeauftragten
Themenbeauftragte repräsentieren die programmatische Beschlusslage und dort, wo es eine solche (noch) nicht gibt,
das gesamte relevante Meinungsspektrum der auf dem betreffenden Themengebiet arbeitenden Arbeitsgemeinschaften.
In Ausübung ihrer Beauftragung haben Themenbeauftragte ihre persönliche Überzeugung zurückzustellen.
Themenbeauftragte agieren als Beauftragte der Gesamtpartei und üben ihre Beauftragung neutral gegenüber inner-
parteilichen Strömungen aus.
III Servicegruppen (SG)
§ 9 Aufgabe
Die Aufgabe einer Servicegruppe beschließt der Vorstand.
Servicegruppen handeln im Rahmen der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Parteiorgane, ihres Auftrags und
ihres Etats und verantworten das Ergebnis gegenüber dem Landesvorstand.
Der Vorstand beschliesst den zur Erfüllung der Aufgabe erforderlichen Etat.
Zweckgebundene Spenden an eine Servicegruppe erhöhen den Etat.
§ 10 Beauftragung von Servicegruppen
Leiter von Servicegruppen werden in der Regel und soweit diese Leitung neu zu besetzen ist öffentlich ausgeschrieben.
Mitglieder von Servicegruppen mit Kontakt zu datenkritischen Bereichen werden durch den Vorstand auf Vorschlag des
Leiters der SG ebenfalls beauftragt.
§ 11 Neutralität
Servicegruppen agieren als Beauftragte des Landesverbands und verhalten sich bei Erfüllung ihrer Aufgabe neutral
gegenüber innerparteilichen Strömungen.
IV Assistenten
§ 13 Beauftragung von Assistenten
Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können Assistenten beauftragen und verantworten deren Tätigkeit.
Assistenten müssen nicht öffentlich ausgeschrieben werden.
Die Beauftragung von Assistenten ist öffentlich bekannt zu geben.
Personen, die regelmäßig dem Vorstand oder einem einzelnen Vorstandsmitglied zuarbeiten, sind als Assistent zu
beauftragen, sofern sie nicht bereits anderweitig beauftragt sind.