Vorstandstagebuch

Tagesgeschäft: Ordnungsmaßnahmen

Der Feuermelder (und damit Beschwerden und Anträge auf Ordnungsmaßnahmen) wird von mir (Astrid) betreut. Nachdem es in diesem Zusammenhang in letzter Zeit Missverständnisse gab, schreibe ich heute ein paar Anmerkungen, um allgemein zu erklären was mit den Anträgen auf Ordnungsmaßnahmen passiert, wenn sie uns erreichen.

Wenn Pirat A findet, dass Pirat B sich in ordnungsmaßnahmenwürdiger Weise verhalten hat, so sollte er zuerst nachsehen, welcher kleinsten Gliederung Pirat A angehört. Sollte ein Kreisverband vorhanden sein, so ist der Antrag auf Ordnungsmaßnahme dort zu stellen, ansonsten an den Bezirksverband. Wenn Anträge gegen einzelne Piraten uns als Landesverband erreichen, reichen wir diese üblicherweise dann auch nach unten durch, zunächst an den Bezirksverband, der dann entweder selbst bearbeitet, an den KV durchreicht oder den Antrag mit entsprechender Begründung an uns zurückgibt. Zeitsparender ist es immer, die Anträge gleich dort einzureichen, wo sie zunächst bearbeitet werden sollten, nämlich in der untersten Gliederung.

Wenn Anträge bei uns eingehen, bekommt der Antragsteller üblicherweise eine Eingangsbestätigung mit dem Hinweis, dass weitere Auskünfte bezüglich Fortgang und Ergebnis der Bearbeitung aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gegeben werden dürfen.

Wir sehen uns die Anträge dann an und bearbeiten entsprechend, wenn wir sie nicht nach unten durchreichen. Die Möglichkeiten sind folgende:

  • Wir kommen zu der Überzeugung, dass das Verhalten von Pirat B nicht einer Ordnungsmaßnahme würdig ist. Dann tun wir nichts.
  • Wir denken, dass da zwar keine Ordnungsmaßnahme vonnöten ist, aber ein Gespräch durchaus sinnvoll wäre, um zu vermeiden, dass in der Zukunft eine Ordnungsmaßnahme ausgesprochen werden muss, wenn sich das Verhalten von Pirat B verstärken sollte. Dann wird das Gespräch geführt, entweder von jemandem von uns oder von den Vertrauenspiratinnen.
  • Wir sind der Ansicht, dass eine OM notwendig ist; je nachdem, was im Antrag steht, entscheiden wir, dem zu folgen oder eine andere OM in Betracht zu ziehen.

Wenn der dritte Punkt der Fall ist, schreiben wir Pirat B an, teilen ihm mit, dass eine Ordnungsmaßnahme gegen ihn beantragt wurde (aber nicht, von wem, Datenschutz!), übermitteln ihm die Begründung dafür und bitten um eine Stellungnahme, die als Anhörung zu verstehen ist. Dafür muss er dann ausreichend Zeit bekommen, üblicherweise sind das 14 Tage; eine entsprechende Vorschrift gibt es in der Satzung aber nicht.

Sobald die Antwort auf dieses Schreiben eingetroffen ist, sehen wir uns den Sachverhalt und die Stellungnahme an, und entscheiden, ob

  • wir weitere Informationen benötigen (dann wird nachgefragt, normalerweise ebenfalls schriftlich)
  • wir ohne weitere Rückfrage aufgrund der vorliegenden Informationen eine Ordnungsmaßnahme verhängen können
  • wir aufgrund der vorliegenden Informationen zu der Ansicht kommen, dass wir doch keine Ordnungsmaßnahme verhängen wollen.

Das Ergebnis wird dann Pirat B mitgeteilt – und sonst niemandem, eben wegen des Datenschutzes.

Nun kommt es vor, dass der Antragsteller so verärgert ist, dass er unbedingt eine Ordnungsmaßnahme verhängt sehen möchte und jetzt in dem Dilemma steckt, dass er nicht weiß, was mit seinem Antrag passiert ist, denn wir dürfen das ja nicht sagen.

In diesem Fall kann der Antragsteller seinen Antrag an den nächsthöheren Vorstand senden, mit der Bitte um Prüfung, ob eine Ordnungsmaßnahme verhängt wurde und für den Fall, dass das nicht geschehen sein sollte, gleich den Antrag erneut an diesen Vorstand stellen.

Der nächsthöhere Vorstand hat eine sogenannte Rechtspflicht, so dass der Vorstand, an den der Antrag ursprünglich gestellt wurde, hier Auskunft geben darf im Rahmen dessen, was benötigt wird, um dieser Rechtspflicht nachzukommen. Das bedeutet, dass der nächsthöhere Vorstand dann den Vorstand der niedrigeren Gliederung über den Eingang des Antrags informiert und anfragt, ob eine Ordnungsmaßnahme verhängt wurde. Ist dies der Fall, wird nichts weiter passieren.

Wurde keine Ordnungsmaßnahme verhängt, geht derselbe Prozess von vorne los, den ich oben bereits beschrieben habe – nur eben beim nächsthöheren Vorstand.

Auch hier wird der Antragsteller aber keine weitere Auskunft bekommen, als die, dass der Antrag eingegangen ist und aus datenschutzrechtlichen Gründen über Fortgang und Ergebnis der Bearbeitung nicht informiert werden darf.

An dieser Stelle weise ich gern darauf hin, dass der Landesverband Bayern zwei Vertrauenspiratinnen hat; bevor ihr eine Ordnungsmaßnahme beantragt, wäre es gut, kurz zu überlegen, ob ihr nicht lieber ein klärendes Gespräch führen möchtet, das von einer der beiden moderiert werden kann oder einfach nur dort anzufragen, ob es nicht für das Problem eine Lösung geben könnte, die keine rechtlichen Maßnahmen nach sich zieht.

2 Kommentare zu “Tagesgeschäft: Ordnungsmaßnahmen

  1. Dennis M.

    Hallo,

    was spricht denn Datenschutzrechtlich dagegen den Antragssteller einer Info über den Ausgang des Verfahrens zu geben.

    Gruß
    Dennis

    • Es handelt sich tatsächlich um personenbezogene Daten, die einem entsprechenden Schutz unterliegen; ein Vorstand ist kein Gericht, eine Ordnungsmaßnahme kein Urteil. Daher kommt es, Dennis.

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